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Vorsorge durch den Chef muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden

[29.01.2010] -
Die Gesundheit der leitenden Angestellten ist für den Arbeitgeber besonders wichtig. So wichtig, dass er ggf. die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen der Betroffenen übernimmt. Das rief in Düsseldorf den Fiskus auf den Plan.

Das zuständige Finanzamt sah die Aufwendungen des Arbeitgebers als geldwerten Vorteil für die Beschäftigten an und wollte diese besteuern. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 30.9.2009 befand (Az. 15 K 2727/08 L).

Das klagende Unternehmen hatte seinen etwa 180 leitenden Angestellten seit 1993 in einem Zweijahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an einem Gesundheits-Check angeboten. Die Teilnahme hieran war freiwillig. Deshalb betrachtete das Finanzamt die hierfür aufgewendeten Mittel als geldwerten Vorteil und somit als zu versteuernden Arbeitslohn.

Dem folgte das Düsseldorfer Finanzgericht nicht. Hätte das Unternehmen die Untersuchung nicht gezahlt, so wäre die Krankenkasse der Betroffenen hierfür aufgekommen. Mithin hätte die Untersuchung für die Betroffenen gar keinen wirtschaftlichen Wert gehabt. Von geldwertem Vorteil könne deshalb keine Rede sein.

Darüber hinaus habe die Firma die Untersuchung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse angeboten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Check lediglich Führungskräften angeboten worden sei, die schwerer zu ersetzen seien als andere Mitarbeiter.


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