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Testament: Keine Tricks zu Lasten des Hartz-IV-Trägers

[03.02.2010] -
In Testamenten sind viele Kniffe und Tricks möglich – aber keiner davon kann einem Erben gleichzeitig ein hohes Erbe und Arbeitslosengeld II sichern.

Eine solche Regelung ist sittenwidrig, befand das Sozialgericht Dortmund. Das Gericht lehnte es ab, einem Langzeitarbeitslosen weiter Grundsicherungsleistungen zu gewähren, der von seiner Mutter rund Euro 240000 geerbt hatte.

Die Mutter hatte in ihrem Testament verfügt, ihr Sohn solle zwar in den Genuss des Nachlasses kommen, allerdings ohne dass ihm dadurch öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Zu diesem Zweck hatte sie ihren Bruder als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser solle aus dem Nachlass nur solche Zahlungen für Reisen, Kleidung und Hobbys an den Sohn und Erben leisten, die nicht zum Verlust von Ansprüchen gegen die ARGE führen könnten.

Ein solches Testament ist nach Ansicht des SG Dortmund sittenwidrig. Dem Sohn sei es zuzumuten, diesen Standpunkt im Wege der Anfechtung des Testaments durchzusetzen. Dann könne er seine Hilfsbedürftigkeit schnell beenden.

Der ALG-II-Bezieher könne sich, so die Dortmunder Richter, auch nicht auf vergleichbare Regelungen im sogenannten Behindertentestament berufen. Nach einhelliger Rechtsprechung dürfen Eltern zu Gunsten behinderter und nicht erwerbsfähiger Kinder so verfügen, dass deren Ansprüche auf öffentliche Fürsorge nicht vollständig verloren gehen. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten diese Erwägungen jedoch nicht (Az. S 29 AS 309/09 ER).


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