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Wie lässt sich Altersvorsorge vererben?

[16.11.2007] -
Altersvorsorge schön und gut, aber was passiert mit dem Geld im Fall der Fälle?

Obwohl 90  Prozent der Bevölkerung die Notwendigkeit der Altersvorsorge einsehen, schrecken viele Anleger vor dem Abschluss einer Leibrente zurück, weil diese – wie der Name schon sagt – an das Leben des Versicherten gekoppelt ist. Sie fragen völlig zu Recht: "Was geschieht eigentlich mit dem angesparten Vorsorgekapital, wenn ich vor Rentenbezug sterbe – oder schon kurz danach?"

Private Rente

Bei der Privat-Rente, die durch eine besonders niedrige Besteuerung der Rentenauszahlungen gefördert wird, gibt es die Beitragsrückgewähr der Einzahlungen bei Tod vor Rentenbeginn und die Rentengarantiezeit bei Tod nach Rentenbeginn. Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart, dann bekommt der Berechtigte, beispielsweise der Ehegatte, die Rente bis zum Ende dieser Garantiezeit weitergezahlt. Die Rentengarantiezeit kann bis zu 20 Jahre betragen. Die Vereinbarung einer Garantiezeit senkt allerdings die Rentenhöhe. Nach Ablauf der Garantiezeit verfällt ein eventuell noch vorhandenes Guthaben, d. h., es kommt der Versichertengemeinschaft zugute. Ebenfalls rentensenkend wirkt die Vereinbarung einer Hinterbliebenenrente. Dadurch können Sie bis spätestens drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn das eingezahlte Kapital teilweise auf Ihre Angehörigen übertragen – in Form einer Rente.

Geldtipp
Die Bezugsberechtigten von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit müssen nicht unbedingt die gesetzlichen Erben sein. Sie können mit einer privaten Rentenversicherung auch Bekannte nach Ihrem Tod versorgen.


Riester-Rente

Bei der Riester-Rente können Ehegatten das gesamte Altersvermögen einschließlich der Förderung auf einen von ihnen abgeschlossenen Riester-Vertrag übertragen lassen. Dabei genügt es, den Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. Ansonsten hängt die Vererbbarkeit des Kapitals von der Vertragsart ab.

Bei einer Riester-Rentenversicherung können sie eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Wurde keine Rentengarantiezeit vereinbart oder stirbt der Versicherte nach Ablauf der Garantiezeit, erhalten die Erben keine Leistung. Falls der Vorsorgesparer schon in der Ansparphase sterben sollte, können sich die Erben das Kapital auszahlen lassen. In diesem Fall ist die staatliche Förderung (Zulagen und Steuerersparnisse) zurückzuzahlen. Für Ehegatten und Kinder kann zudem eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden.

In einem Riester-Bank- oder Fondssparplan angespartes Kapital kann bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs vererbt werden. Die Förderung (Zulagen und Steuervorteile) muss dann jedoch zurückgezahlt werden. Ab dem 85. Lebensjahr ist eine Vererbung nicht mehr möglich. Dann werden die Leistungen ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente für den Vorsorgesparer erbracht.

Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist am rigorosesten in Bezug auf die Vererbbarkeit. Das Kapital ist nicht vererbbar und es kann keine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Allerdings lässt sich auch bei der Rürup-Rente eine Hinterbliebenenversorgung für den Ehepartner und minderjährige Kinder abschließen. Die eigentliche Altersvorsorge des Versicherten wird dadurch aber empfindlich geschmälert. Besser ist es, eine Beitragsrückgewähr im Todesfall während der Ansparphase abzuschließen. Dann geht Ihr eingezahltes Geld wenigstens nicht verloren.

Geldtipp
Zur Versorgung von Angehörigen ist die Rürup-Rente weniger geeignet als eine Privat-Rente.

Betriebliche Rente

Bei der Betriebs-Rente in Form einer Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung kann weder das Kapital noch der Rentenanspruch vererbt werden. Sie können lediglich eine Hinterbliebenenversorgung vereinbaren. Wird die Vererblichkeit dennoch nachträglich ermöglicht, müssen bereits genutzte Ersparnisse an Steuern und Sozialabgaben zurückgezahlt werden.

Geldtipp
Weiterer Nachteil der betrieblichen Altersversorgung: Die Leistungen aus einer Betriebs-Rente werden mit staatlichen Hinterbliebenenrenten verrechnet. Das ist bei Riester- und Rürup-Renten nicht der Fall.


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