Scheidungskind muss sich nicht gesetzlich krankenversichern
[21.06.2010] -
Scheiden lassen sich zwar die Ehepartner – doch häufig leiden die Kinder am meisten unter der Trennung ihrer Eltern. Die Sprösslinge müssen sich allerdings nicht – das wäre im entschiedenen Fall möglich gewesen – über die gesetzlich krankenversicherte Mutter versichern. Sie können weiter privat krankenversichert bleiben – und der unterhaltsverpflichtete Vater muss die Beitragszahlungen übernehmen.
Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 19.1.2010 (Az. 11 UF 620/09). Das Gericht befand, dass der gut verdienende Vater die Kosten für die private Krankenversicherung seines Kindes zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen zahlen musste, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind.
Die Kosten für die private Krankenversicherung seien "als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen". Das gilt allerdings nur dann, wenn das Kind seit seiner Geburt – wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens – privat krankenversichert war und der unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung weiterhin privat krankenversichert bleibt.
Tipp
| Preiswerter für den Unterhaltspflichtigen ist ggf., wenn für das Kind die Versicherungsvariante "gesetzliche Versicherung plus private Zusatzversicherung" gewählt wird. Das OLG Koblenz hielt den Verweis auf diese Variante jedenfalls für zumutbar. |