Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen Startgutschriften nicht an
[30.06.2010] -
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden zweier Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu den sog. Startgutschriften für "rentenferne" Versicherte nicht zur Entscheidung angenommen.
In seinen Beschlüssen vom 29.3.2010 (Az. 1 BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08) stellt das BVerfG klar: Für eine Neuberechnung dieser Gutschriften seien zunächst die Tarifvertragsparteien zuständig. Dabei sei ohnehin auch "die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte neu zu überdenken".
BGH: Startgutschriften unverbindlich
Zum Hintergrund: Die Zusatzversorgung für die über fünf Mio. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wurde Anfang 2002 vom System der Gesamtversorgung auf ein neues Punktesystem umgestellt. Dabei wurden die Anwartschaften für Versicherte, die schon vor 2002 pflichtversichert waren, als sog. Startgutschriften ausgewiesen. Die Gutschriften für die "rentenfernen" Versicherten, die am 1. Januar noch jünger als 55 Jahre waren, sind heftig umstritten. Denn sie führen dazu, dass bestimmte Gruppen gegenüber der vorherigen Berechnung erhebliche Verluste hinnehmen müssen, während andere mit höheren Ansprüchen rechnen können.
Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) hatten die "rentenfernen" Beschwerdeführer zunächst gegen die Berechnung der Startgutschriften geklagt - mit Erfolg. Der BGH hielt die Übergangsregelung für "Rentenferne" in einem Punkt für verfassungswidrig und erklärte die Gutschriften für unverbindlich. Vorgaben für eine Neuregelung machte der BGH aber nicht. Dies überließ er den Tarifvertragsparteien.
Bundesverfassungsgericht widerspricht BGH
Jetzt wollten die Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht erreichen, dass ihre von der VBL erteilten Startgutschriften als unverbindlich und für ihre Zusatzversorgungsrenten bestimmte Mindestwerte gelten sollten. Das BVerfG befand aber: Die Beschwerden seien "mangels Beschwer unzulässig". Denn die Beschwer "kann grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass ein Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen eine Rechtsauffassung vertreten habe, die die Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachteten". Da die angegriffenen Entscheidungen die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt hätten, hätten sie für die Beschwerdeführer auch keine nachteiligen Rechtswirkungen.
Die Beschwerden seien auch unbegründet. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der BGH dem über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprochen habe. Eine gerichtliche Festlegung der VBL auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege komme hier angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht in Betracht.
Tipp
| Für die Betroffenen hat sich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wenig geändert. Sie müssen nach wie vor auf eine Neuregelung der VBL-Satzung durch die Tarifvertragsparteien warten. Die Neuregelung unterliegt dann wiederum einer gerichtlichen Kontrolle. |