Garantiert sicher einkaufen
Wir sind Trusted Shops zertifiziert

Kasse muss Reparatur- und Wartungskosten für elektronische Prothesen tragen

[05.07.2010] -

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Versicherte nicht nur mit Hilfsmitteln versorgen, sondern auch die Kosten der zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und technischen Sicherheit eines Hilfsmittels notwendigen Wartungen und Kontrollen übernehmen.

Diese Kosten muss die Kasse nicht nur bei Hilfsmitteln tragen, mit denen sie den Versicherten tatsächlich versorgt hat, sondern auch bei solchen, mit denen sie ihn hätte versorgen müssen. Diese neue und wegweisende Entscheidung hat das Bundessozialgericht am 10.3.2010 getroffen (Az. B 3 KR 1/09 R).


Der Kläger aus Niedersachsen hatte von seiner Krankenkasse lediglich die Finanzierung einer manuell zu steuernden Oberschenkelprothese genehmigt bekommen. Er hatte aber auf einer Prothese mit einem elektronisch steuerbaren Kniegelenk ("C-Leg") bestanden. Die ablehnende Entscheidung seiner Kasse hatte er jedoch hingenommen und sich die sehr viel teurere C-Leg-Prothese schließlich auf eigene Kosten beschafft. Für diese Prothese fallen auch erhebliche Wartungs- und Reparaturkosten an. Sie beliefen sich zuletzt auf etwa   3.500 Euro. Die Kasse übernahm davon aber nur ca.   179 Euro mit der Begründung, für die Wartung einer nicht elektronisch gesteuerten Prothese entstünden keine höheren Kosten.


Mit seiner Klage hat der Behinderte vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) keinen Erfolg gehabt. Die LSG-Richter in Celle argumentierten, der Kläger habe die Entscheidung der Kasse, ihm keine C-Leg-Prothese zu gewähren, hingenommen. Daran müsse er sich nun auch bei der Kostenübernahme für Wartung und Reparatur orientieren.


Dieser Logik hat sich das BSG nicht angeschlossen: Die Kasse hätte dem Kläger schon bei der Erstversorgung eine moderne, elektronisch steuerbare Oberschenkelprothese gewähren müssen. Daran - und nicht an der tatsächlich zur Verfügung gestellten billigeren Prothese - müssten sich die von der Kasse zu tragenden Wartungskosten ausrichten.


Eine abschließende Entscheidung war vor dem BSG noch nicht möglich. § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V beschränkt den Anspruch des Versicherten auf die "notwendigen" Kosten von Wartung und Reparatur. Ob die vom Kläger geltend gemachten Kosten in diesem wirtschaftlichen Sinne "notwendig"waren, muss das LSG in Celle nunmehr prüfen. Dazu hatte es im ersten Anlauf - konsequenterweise - nichts gesagt, weil es davon ausgegangen war, der Kläger habe schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Erstattung von Wartungskosten für eine C-Leg-Prothese.

Tipp
Weit besser hätte sich der Versicherte gestanden, wenn er - statt angesichts einer ablehnenden Entscheidung zu resignieren - sofort vor das Sozialgericht gezogen wäre. Denn in diesem Fall wären ihm nicht nur die Wartungskosten der Prothese, sondern auch die Prothese selbst finanziert worden.

 


Artikel bewerten:   
   (0 Bewertungen)

Der GeldBerater

Mit dem GeldBerater von Geldtipps können Sie Angebote selbst beurteilen und Finanzfragen in eigener Regie regeln.

Der GeldBerater
     ab 29,80 €

Kommentar abgeben


(wird nicht veröffentlicht)



Automatische E-Mail Benachrichtigung bei neuen Antworten.


abschicken

Diese Seite mit anderen Teilen


Link teilen über Mr. Wong Link teilen über Google Link teilen über del.icio.us Link teilen über Facebook

Patientenverfügung

Information zur Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und zur Vorsorgevollmacht