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BSG: Einsparung von Sozialbeiträgen durch Firmenwagen

[07.07.2010] -

Unglaublich, aber wahr: Der Arbeitgeber stellt Angestellten einen Firmenwagen zur Verfügung - und diese können dabei noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Das ergibt sich aus Urteilen des Bundesfinanzhofs und des Bundessozialgerichts (Bundessozialgericht, Az. B 12 R 5/09 R, und Bundesfinanzhof, Az. VI R 59/06).

Das Sparmodell

Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen und dieser nach der sog. 1-Prozent-Methode versteuert und verbeitragt wird (= mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird), so sinkt hierdurch zunächst das verfügbare Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Dennoch können beide Seiten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen - und zwar, indem der Wagen per Entgeltumwandlung finanziert wird. Diese Form des Sparens von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Bundessozialgericht jetzt mit seinem Urteil vom 2.3.2010 gebilligt.

Die steuerliche Seite dieses Tricks hatte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 18.10.2007 bereits für "korrekt" befunden. Der BFH hatte entschieden: "Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1-Prozent-Regelung besteuert wird."

Entgeltumwandlung machts möglich

In dem Verfahren, über das das BSG zu entscheiden hatte, hatte die klagende Firma ihren Arbeitnehmern angeboten, ihnen ein Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, das dafür anfallende Nutzungsentgelt vom bisher gezahlten Bruttogehalt abzuziehen und für die korrekte Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Wagens zu sorgen.

In dem entschiedenen Fall bestand die Besonderheit darin, dass die Pkw-Überlassung in Form einer Entgeltumwandlung realisiert wurde. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, auf Teile ihres Bruttogehaltes gegen die Einräumung der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu verzichten. Der Sinn dieser Regelung bestand in der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Unternehmen verminderte so die monatliche Bruttovergütung stärker als nur um ein Prozent des Neuwertes des Wagens: So wurde das monatliche Bruttogehalt mehr reduziert, als es dem zu verbeitragenden 1-Prozent-Anteil entsprach. Dies erfolgte im Einverständnis mit den Arbeitnehmern. Sie maßen der Nutzung eines neuen Kfz einen höheren Wert als dem 1-Prozent-Anteil zu.

Deutsche Rentenversicherung wollte nicht mitspielen

Auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Abzug vom Bruttogehalt nach Überlassung des Wagens und dem Betrag, der sich in Anwendung der 1-Prozent-Regel ergibt, forderte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei der Firma Sozialbeiträge nach. Mit dieser Nachforderung hatte sie aber weder beim LSG in Stuttgart noch jetzt beim BSG Erfolg.
Das BSG war der Auffassung, eine Entgeltumwandlung durch private Nutzung eines Firmenwagens sei auch sozialversicherungsrechtlich zulässig. Es müssten dann nur Sozialversicherungsbeiträge von dem nach der Umwandlung verbleibenden Barlohnanspruch und - in Anwendung der Vorschriften über Sachbezüge - für den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung entrichtet werden. Für die Forderung der Rentenversicherung, eine Entgeltumwandlung bedürfe im Sozialversicherungsrecht besonderer Formerfordernisse, sah das BSG keine gesetzliche Grundlage. Was in diesem Bereich arbeitsrechtlich zulässig und wirksam sei, müsse das Sozialversicherungsrecht hinnehmen.

Tipp
Das Urteil ist quasi eine Einladung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Arbeitnehmer sollten allerdings bedenken, dass mit den Beiträgen auch die beitragsabhängigen Sozialleistungsansprüche (etwa auf Krankengeld und Arbeitslosengeld I) sinken.


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