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Pflegezeit kann nicht gestückelt werden

[09.07.2010] -

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen möchten, können Sie dafür sechs Monate unbezahlten Urlaub nehmen. Allerdings müssen Sie diese Pflegezeit am Stück nehmen.

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) war bisher kaum Gegenstand der Rechtsprechung. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.9.2009 befasst sich nun mit der in diesem Gesetz geregelten Pflegezeit (Az. 12 Ca 1792/09).


Am 1.7.2008 trat das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft. Arbeitnehmer mit einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen haben danach Anspruch auf eine sechsmonatige Freistellung für die Pflege von nahen Angehörigen.

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart wurde über die Frage verhandelt, ob die Pflegezeit "gestückelt" werden kann. Dies geht nicht, entschied das Gericht. Sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus dem Vergleich zur Elternzeit - die Pflegezeit ist in einigen Punkten dieser Leistung "nachgebaut" - ergebe sich, dass die Pflegezeit nicht auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden könne.


Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der im Juni 2009 für vier Tage Pflegezeit erhielt, um seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Im Dezember beantragte er zwei weitere Tage Pflegezeit, was der Arbeitgeber - nun gestützt vom Arbeitsgericht - ablehnte.


Gegen das Urteil hat der Arbeitnehmer Revision eingelegt, die demnächst vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandelt wird (Az. 20 Sa 87/09).

Tipp
Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ist eine gewisse Stückelung auch möglich, indem man die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes ausschöpft. Bei kurzzeitigem, akutem Pflegebedarf gibt § 2 PflegeZG dem Beschäftigten das Recht, "der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben". Danach können pflegende Angehörige als zweite Möglichkeit die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beanspruchen.


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