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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen auf der Grundlage des Patientenwillens nicht länger strafbar

[02.07.2010] -

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur passiven Sterbehilfe ist es nicht länger strafbar, bei todkranken Menschen das Gerät zu  Beatmung abzuschalten oder die künstliche Ernährung zu unterbrechen. Immer vorausgesetzt, dass der betroffene Patient, der selbst nicht mehr darüber entscheiden kann, den Behandlungsabbruch so gewünscht hätte.

Ein Rechtsanwalt war wegen versuchten Totschlags angeklagt, weil er im Dezember 2007 einer Mandantin anriet, bei ihrer todkranken, seit 2002 im Wachkoma liegenden Mutter den Schlauch der Magensonde zu durchschneiden. Damit sollte die weitere künstliche Ernährung der Frau durch das Pflegeheim unterbrochen und ihr Tod herbeigeführt werden.

Die Tochter war dem Rat des Anwaltes gefolgt und durchschnitt die Magensonde. Das Pflegeheim veranlasste zwar noch die Einweisung der Patientin ins Krankenhaus, wo sie noch eine neue Magensonde erhielt. Die 77-jährige Frau verstarb jedoch zwei Wochen später.

Der Anwalt wurde  vom Landgericht zu neun Monaten Bewährungsstrafe und 20.000,- Euro Geldstrafe verurteilt. Die Tochter wurde freigesprochen, da sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des anwaltlichen Rates gehandelt hatte. Vom Bundesgerichtshof wurde auch der Anwalt freigesprochen.

Begründung: Die Patientin hatte schon im September 2002, kurz bevor sie ins Koma fiel, nachweislich einen entsprechenden Patientenwillen geäußert. Diese Einwilligung der Patientin rechtfertigt nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das eine nicht gewollte Behandlung beendet oder unterbricht.

Außerdem stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest, dass der Patientenwille unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung bindend ist (BGH, Urteil vom 25.6.2010, Az. 2 StR 454/09).


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