Rentenversicherung: Rückforderung von überzahlten Renten
[11.12.2006] -
Empfänger von Witwen-/Witwerrenten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse dem Rententräger mitzuteilen.
Ihre Einkommen werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet (§ 97 SGB VI). Die Rentenempfänger sind verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse dem Rententräger zu melden. Auf diese Verpflichtung wird im Allgemeinen im Rentenbescheid hingewiesen.
In einem Fall vor dem Hessischen Landessozialgerichts ging es um eine Rückforderung von insgesamt 39.000 € zuviel gezahlter Renten an eine Witwe. Diese hatte gegen die Rückforderung geklagt, weil Ihrer Meinung nach die Rentenversicherung entgegen früherer Gepflogenheiten keine Einkommensnachweise mehr angefordert hatte.
In der ersten Instanz hatte sie mit der Klage Erfolg. Das Gericht sah eine Mitschuld des Rentenversicherungsträgers und wies die Forderung zurück. Das Landessozialgericht urteilte anders. Es argumentierte, dass die Einkommensnachweise keine Holschuld des Rentenversicherungsträgers seien. Vielmehr sei der Rentenempfänger verpflichtet, die Nachweise unaufgefordert einzureichen. Eine Aufforderung dazu sei nicht erforderlich. Die Witwe musste die Renten zurückzahlen, da die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Eine Revision wurde nicht zugelassen (LSG Hessen, Az.: L 2 R 188/06).
Redaktion Fakten & Tipps